Impressum

Rechtliche Hinweise.

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Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Mario Eggert

Registergericht: Offenbach am Main
Registernummer: HRB 12259

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 220307074



Disclaimer

Inhalt des Online-Angebotes

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Verweise und Links

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Urheber- und Kennzeichenrecht

Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten  Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen. Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des  jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, vom Autor selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Autor der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Autors nicht gestattet.

 

Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.



Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Angebote und Abschluss

1.  
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ih­nen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2.  
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3.  
Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z. B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung.


II. Preise

1.  
Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab Lager oder ab Werk, zuzüglich Fracht, Verpackung sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.  
Bei Kleinstaufträgen sind der jeweils aktuelle Mindestauftragswert und Mindestposition zu beachten.
3.
Eine Rücknahme von ordnungsgemäß gelieferter und fehlerfreier Ware erfolgt nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Ein Rechtsanspruch des Käufers auf Rücknahme besteht nicht. Die Modalitäten einer etwaigen Rücknahme bleiben einer separaten schriftlichen Regelung vorbehalten.
4.  
Unseren Preisen liegen die gegenwärtigen üblichen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Wenn sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Lieferterminen Lohn- und Gehaltstarife der metallverarbeitenden Industrie oder die Kosten des Vormaterials für Energie, Hilfs- und Betriebsstoffe verändern, sind wir berechtigt die Preise nach Ermessen, entsprechend dem Verhältnis der Kostenänderung, anzupassen.


III. Zahlung und Verrechnung 

1.
Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfü­gung steht.
2.
Rechnungen für Prüfungen, Reparaturen, Wartungen sowie Montagen sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar. 
3.
Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Ver­zugsschadens bleibt vorbehalten.
5.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leis­tungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicher­heitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ab­lauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Wei­terverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.


IV. Liefer- und Leistungszeiten

1.
Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Unternehmen verlassen hat.
2.
Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3.
Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hin­dernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käu­fer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durch­führung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.


V. Eigentumsvorbehalt

1.
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
2.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1.  Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rech­nungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach ent­stehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltswa­re. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Wa­ren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forde­rung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zu­lässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/5 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Ab­nehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüg­lich benachrichtigen.
7.
Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 Prozent sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach un­serer Wahl verpflichtet.


VI. Ausführung der Lieferungen

1.
Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlas­sen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Ge­schäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
2.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 Prozent der abgeschlossenen Menge zulässig.
3.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige  Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nach­frist als geliefert zu berechnen.


VII. Haftung bei Sachmängeln

1.
Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnah­men auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schrift­lich als solche bezeichnet sind. Dasselbe gilt auch für Konformitätserklärungen und entspre­chende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.
2.
Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung uns zusteht sowie dass geringfügige (unerhebliche) Mängel den Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.  
3.
Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB mit der Maßgabe, dass uns Mängel der Ware schriftlich anzuzeigen sind.
4.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir im gesetzlichen Umfang und auch nur insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar (verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
5.
Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
6.
Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).


VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1.
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmög­lichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertrags­schluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflich­ten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig  verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3.
Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablie­ferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Ver­wendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht ha­ben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbei­geführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von ge­setzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Ver­jährungsfrist nicht erneut zu laufen.


IX. Urheberrechte

1.
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlan­gen zurückzugeben.
2.
Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert  haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte  insbesonde­re die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir -  ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden An-sprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.


X. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

1.
Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2.
Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Käufers.
3.
Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden der­artige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vor­richtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4.
Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen be­schränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrech­ten des Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.


XI.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für Kaufleute ist Offenbach am Main. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedin­gungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL), dies mit der Maßgabe, dass insbesondere auch die Haftungsbeschränkungen des Abschnitts VIII gelten.


XII.  Maßgebende Fassung
In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend.

Und was können wir für Sie tun?

Was immer Sie in Sachen HEBEN-TRANSPORTIEREN-SICHERN brauchen: bei uns sind Sie in guten Händen. 

Rufen Sie uns am besten gleich an oder schreiben Sie uns. Wir freuen uns auf Ihre Herausforderungen!


Unsere Leistungen

Beratung & Service

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Leistungen? Wir beraten Sie gerne - fachlich kompetent, individuell und markenunabhängig. Unsere engagierten Mitarbeiter sind Profis und verfügen über langjährige Erfahrungen.


Prüfungen

SICHERHEIT wird bei uns großgeschrieben. Nutzen Sie deshalb unseren zuverlässigen Prüfservice! Unsere Sachkundigen kommen mit den Servicefahrzeugen zu Ihnen und prüfen nach den gültigen Normen und Vorschriften.

Wartungen

Überlassen Sie die Funktionsfähigkeit Ihrer Gerätschaften und Krananlagen nicht dem Zufall. Wir bieten Ihnen unseren fachmännischen, umfassenden und mobilen Wartungsservice - unabhängig von Hersteller und Lieferant.

Reparaturen

Unser Reparaturservice unterstützt Sie schnell und kostengünstig. Und damit es noch schneller geht, verfügen unsere Techniker über gut ausgestattete Servicefahrzeuge und können auf unser umfangreiches Ersatzteillager zugreifen. 


Montagen & Umsetzungen

Wir bieten Ihnen zahlreiche Dienstleistungen rund um Ihre Kran-Projekte. Denn unsere Kranspezialisten sind echte Experten auf ihrem Gebiet und haben bisher noch immer die passende Kranlösung für unsere Kunden gefunden.

Sonderanfertigungen

Sie sind in unserem umfangreichen Produktprogramm nicht fündig geworden? Kein Problem - wir entwickeln maßgeschneiderte Lösungen ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen. Wir freuen uns auf Ihre neuen Projekte.